Behandlung ohne aktenkundigen Eintrag
Eine Psychotherapie, die bei der Krankenkasse beantragt wird, wird aktenkundig. Das bedeutet, dass Ihre Krankenakte nun eine psychiatrische Diagnose beinhaltet (ohne diese bekommen Sie keine Psychotherapie bewilligt).
Das hat Konsequenzen:
Ein Wechsel der Krankenversicherung, der Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine anstehende Verbeamtung können zu einer Offenlegung Ihrer Diagnose führen. Die Folgen: Bei Versicherungen müssen Sie u.U. mit höheren Prämien und Risikozuschlägen rechnen. Eine Verbeamtung kann sogar möglicherweise abgelehnt werden, wenn sich in Ihrer Akte ein Vermerk über eine psychotherapeutische Behandlung befindet.
Dieser Situation können Sie als Selbstzahler aus dem Wege gehen. Indem Sie die Behandlung aus der eigenen Tasche bezahlen, generieren Sie keinen Eintrag in Ihre Krankenakte.
Keine / kaum Wartezeiten und keine Bürokratie
Für die Genehmigung einer Psychotherapie durch die Krankenkasse brauchen Sie eine ärztliche Stellungnahme und eine psychiatrische Diagnose. Nach Antragstellung prüft die Krankenkasse die Notwendigkeit einer Psychotherapie. Wenn die Genehmigung vorliegt, kann es Wochen oder sogar Monate dauern, bis Sie einen Platz bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten bekommen, weil die meisten approbierten psychologischen Psychotherapeuten lange Wartelisten führen. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen der Therapeut/die Therapeutin nicht liegt, haben Sie innerhalb der ersten 3-5 Einheiten die Möglichkeit, noch einmal zu wechseln – allerdings müssen Sie dann erneut mit Wartezeiten rechnen.
Dieses Problem umgehen Sie als Selbstzahler*in. Sie brauchen keine Diagnose und keine Zustimmung der Krankenkasse. Und in den meisten Fällen haben Sie keine oder nur sehr geringe Wartezeiten, weil Ihnen ein wesentlich größeres Angebot an qualifizierten freien Psychotherapeuten und Heilpraktikern für Psychotherapie zur Verfügung steht.
Keine Sperrfristen
Aktuell ist es so, dass Sie nach abgebrochener oder beendeter, von der Krankenkasse finanzierter Psychotherapie eine Sperrfrist von 2 Jahren haben, in denen Sie keine weitere Psychotherapie genehmigt bekommen. Je nachdem, welche Probleme Sie in der Psychotherapie bearbeiten wollen, kann es vorkommen, dass die von den Krankenkassen genehmigten Stundenkontingente nicht ausreichen, um ihrem Thema auf den Grund zu gehen und es gut in den Alltag im Hier und Jetzt zu integrieren. Zudem dürfen Sie mit der Therapie auch nicht pausieren – denn dann verfällt der Anspruch auf die restlichen Therapieeinheiten.
Als Selbstzahler bestimmen Sie zusammen mit Ihrem Therapeuten die Intervalle und die Dauer Ihrer Therapie und auch, ob Sie pausieren und erst später oder gar nicht mehr an Ihren Themen weiterarbeiten wollen. Und wenn Sie nach Beendigung der Therapie merken, dass durch veränderte Lebenssituationen oder andere Umstände neue oder alte Themen aufbrechen, die Sie gerne weiterbearbeiten wollen, nehmen Sie einfach wieder Kontakt mit Ihrem Therapeuten auf und starten neu durch.
Freie Wahl der Behandlungsform
Krankenkassen bewilligen nur Psychotherapien, die nach dem sogenannten Richtlinienverfahren durchgeführt werden: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalyse – und neuerdings für Kinder auch die systemische Therapie. Dabei ist die Krankenkasse möglicherweise darauf bedacht, die kostengünstigste Therapievariante zu bewilligen. Auch dagegen könnten Sie Einspruch einlegen – was aber wieder mit Wartezeiten verbunden ist.
Alternative Therapieformen wie Hypnose, Gestalttherapie, Kreative Leibtherapie, ACT oder anderes wird nicht bewilligt.
Als Selbstzahler können Sie sich intuitiv und ohne ärztlichen Befund für eine Therapieform entscheiden und sie erst mal ausprobieren. Und wenn Sie merken, dass sie nicht passt, wechseln Sie ohne Wartezeiten zu einem anderen Therapieverfahren/Therapeuten.
Steuerliche Absetzbarkeit
Laut § 33 EstG kann eine Psychotherapie, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Informationen hierzu gibt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.
Fazit: Auch wenn Sie die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung selbst tragen, überwiegen in bestimmten Situationen die Vorteile. Zahlen Sie selbst, legen Sie zusammen mit Ihrem Therapeuten fest, wie die Behandlung gestaltet wird. Niemand sonst kann Ihnen da hineinreden.